§ 175 ASVG
Wird durch einen Unfall im Rahmen der Arbeitstätigkeit eine Operation notwendig, welche selbst zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, so ist der Unfall während der Arbeit nur mehr Anlaß für diese Minderung, aber nicht mehr deren Bedingung in einer rechtlich relevanten Kausalkette. Es ergibt sich aus einem solchen Sachverhalt kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.