§ 68 EheG, § 71 Abs 1 EheG, § 143 Abs 2 ABGB
Eine Beitragspflicht nach § 68 EheG kann nur dann begründet werden, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maße durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden kann.
OGH, 07.10.1981, 3 Ob 562/81