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§ 1313 a und § 1315:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 654 Heft 23 und 24 v. 11.12.1982

§ 1313a ABGB, § 1315 ABGB

Erbringt der Gehilfe auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers eine Leistung, die aus dem Vertrag mit dem Geschäftsherrn nicht geschuldet, mit diesem aber in sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang steht, ohne daß dadurch eine Vertragserweiterung vorgenommen wird, so scheidet das bei Erbringen dieser Leistung gesetzte Gehilfenverhalten aus dem Haftungsbereich des Geschäftsherrn aus.

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