I.
Es scheint zu den Evergreens der österr Innenpolitik zu gehören, daß immer dann, wenn die Seele des österr Staatsbürgers (als Steuerzahler und Wähler) durch spektakuläre Wirtschaftsskandale aus dem Gleichgewicht zu geraten droht, die Beruhigungsspritze eines „Antikorruptions-Gesetzes“ als Therapie angewendet wird. Das (erste) AntikorruptionsG BGBl 1964/116 stand am Ende einer Epoche, die vor allem durch die sogenannten „Exportprämienschwindel“ der Fünfziger- und frühen Sechzigerjahre gekennzeichnet war: Skrupellose, mit modernsten Methoden und Behelfen arbeitende „Outsiders“ der Wirtschaft verstanden es, dem Finanzressort hohe Millionenbeträge als Prämien für angebliche Ausfuhren, die jedoch in Wahrheit aus wertlosen Attrappen bestanden, zu entreißen1). Hier traten zum erstenmal im Ausland gegründete Scheinfirmen auf, Deckadressen, Schweizer und Liechtensteinische Bankkonten mit lebhaftem Geldhin- und -rückfluß spielten eine große Rolle.