Das Gewährleistungsrecht steckt voller Tücken. Zwar ist es nach wie vor von größter Aktualität und im Prinzip funktionstüchtig wie kaum ein anderes Rechtsinstitut, es bietet aber auch unzähligen Streitfragen Raum. Am bekanntesten sind die seit langem diskutierten Konkurrenzfragen, insbesondere das Verhältnis der Gewährleistung zum Irrtum1), zu den Ansprüchen aus Nichterfüllung2) und zum Schadenersatz aus Vertragsverletzung3). Schwer zu erfassen sind auch die Rechtsfolgen eines Verzugs mit der Verbesserung4), die Behandlung des Defizits an bedungenen Eigenschaften5), die Preisminderung bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln der Spezies6) und vieles andere. Diese Probleme sind zumindest in der Literatur schon behandelt oder doch innerhalb gewisser Grenzen „ausjudiziert“. Es tauchen aber immer wieder Fragen auf, für die man in Lehre und Rechtsprechung vergeblich eine Antwort sucht. Zwei davon sollen im folgenden zur Diskussion gestellt werden. Die erste davon betrifft die Verbesserung beim Gattungskauf, die zweite die Länge der Gewährleistungsfrist bei Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen.