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Zwei Fragen des Gewährleistungsrechts

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Rudolf WelserJBl 1982, 585 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

Das Gewährleistungsrecht steckt voller Tücken. Zwar ist es nach wie vor von größter Aktualität und im Prinzip funktionstüchtig wie kaum ein anderes Rechtsinstitut, es bietet aber auch unzähligen Streitfragen Raum. Am bekanntesten sind die seit langem diskutierten Konkurrenzfragen, insbesondere das Verhältnis der Gewährleistung zum Irrtum1)1)Dazu vor allem Pisko, Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Irrtumsfolgen bei Lieferung mangelhafter Ware2 (1926) 69 ff; Kramer, Die Abgrenzung von Gewährleistung und Irrtumsanfechtung beim Kauf nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht, JBl 1971, 294 und Haselberger, Irrtum und Gewährleistung, ÖJZ 1968, 315., zu den Ansprüchen aus Nichterfüllung2)2)Vgl Pisko, Gewährleistung2, 7 ff; Schlesinger, Vertragsverletzung und Gewährleistung in der dritten Teilnovelle zum ABGB, ZBl 1920, 257; Kramer, Die Abgrenzung von Nichterfüllungs- und Gewährleistungsfolgen im ABGB, JBl 1972, 401; Rabel, Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträge, Gesammelte Aufsätze III (1967) 138; Reischauer, Das Wesen der Gewährleistung im römischen und geltenden Recht, ÖJZ 1976, 57; Bydlinski in Klang2 IV/2, 151 ff; Wilhelm, Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung, JBl 1975, 113, 181. und zum Schadenersatz aus Vertragsverletzung3)3)Pisko, Gewährleistung2, 22 f; Schlesinger, Die Lehre von den positiven Vertragsverletzungen und ihr Einfluß auf das österreichische Recht, ZBl 1926, 401, 408; derselbe, Das Wesen der positiven Vertragsverletzungen, ZBl 1926, 721; Kramer, Der Ersatz des Erfüllungsinteresses bei Sachmängelhaftung, RabelsZ 1972, 653; Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl 1976, 127.. Schwer zu erfassen sind auch die Rechtsfolgen eines Verzugs mit der Verbesserung4)4)Dazu vor allem Wilhelm, JBl 1975, 113, 181., die Behandlung des Defizits an bedungenen Eigenschaften5)5)Apathy, Gewährleistung für bedungene Eigenschaften und den verabredeten Gebrauch, JBl 1975, 572., die Preisminderung bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln der Spezies6)6)Jabornegg, Minderung bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln? JBl 1976, 184. und vieles andere. Diese Probleme sind zumindest in der Literatur schon behandelt oder doch innerhalb gewisser Grenzen „ausjudiziert“. Es tauchen aber immer wieder Fragen auf, für die man in Lehre und Rechtsprechung vergeblich eine Antwort sucht. Zwei davon sollen im folgenden zur Diskussion gestellt werden. Die erste davon betrifft die Verbesserung beim Gattungskauf, die zweite die Länge der Gewährleistungsfrist bei Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen.

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