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Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyJBl 1982, 561 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

I. Einleitung

Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner obligationsgemäß (§ 1413 ABGB) angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Gläubiger- oder Annahmeverzug. Dieser Gläubigerverzug hebt zwar die Verpflichtung des Schuldners zu leisten nicht auf, doch bestimmt § 1419 ABGB, daß die „widrigen Folgen“ auf den Gläubiger fallen. Was darunter im einzelnen zu verstehen ist, läßt sich dem reichlich unbestimmten § 1419 ABGB nicht entnehmen. Einigkeit besteht im wesentlichen darüber1)1)OGH GlU 6887; SZ 5/188; 20/220; 23/44; JBl 1951, 415; HS 1703/30; 1699/32; JBl 1954, 395; EvBl 1957/235 = HS 1700; ÖRZ 1961, 67; SZ 34/4; 39/223 = HS V/65; VII/4; 7278; 7274 = JBl 1970, 316; SZ 44/11 = ÖRZ 1971, 103 = HS 8293; 8292; 8294 = JBl 1972, 367; SZ 45/11 = JBl 1973, 309 = EvBl 1972/200 = HS 8295; Schey, Begriff und Wesen der Mora Creditoris im österr und im gemeinen Rechte (1884); Krainz–Pfaff, System des österr allgemeinen Privatrechts2 II (1894) 130 f; Hasenöhrl, Das österr Obligationenrecht2 II (1899) 347 ff, 361 ff; Bloch in Stubenrauch8 II (1903) 841; Krasnopolski–Kafka, Österr Obligationenrecht (1910) 124 f; Ehrenzweig, System des österr allgemeinen Privatrechts2 II/1 (1928) 309; Bettelheim in Klang1 II/2 (1934) 992; Weiß in Klang1 IV (1935) 399 f; Gschnitzer in Klang2 VI (1951) 391 f; derselbe, Schuldrecht Allgemeiner Teil (1965) 59 f; Wahle in Klang2 IV/2 (1965/1978) 64; Mayrhofer, Der Kauf mit Umtauschvorbehalt des Käufers, JBl 1972, 445 ff, 453 f; Bydlinski in Klang2 IV/2 (1973/1978) 348; Koziol–Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts5 I (1979) 208 f; Wimmer, Die Einrede der Unsicherheit in Zielschuldverhältnissen, ÖJZ 1980, 449 ff, 457; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 43 – Ebenso für das deutsche Recht Larenz, Schuldrecht12 I (1979) 318 ff; Löwisch in Staudinger12 II (1979) Vorbemerkungen zu §§ 293–304 BGB Rdnr 1, beide mwN., daß der Gläubigerverzug die Verpflichtung des Schuldners bis zu einer eventuellen Hinterlegung (§ 1425 ABGB) oder sonstigen Schuldbefreiung fortbestehen läßt, ohne daß der Schuldner – wie umgekehrt der Gläubiger beim Schuldnerverzug – vom Vertrag zurücktreten könnte; ferner, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung nunmehr den Gläubiger trifft; schließlich, daß ein eventuell vorangegangener Schuldnerverzug mit dem nunmehrigen Gläubigerverzug endet. Bis in jüngste Zeit war ferner anerkannt2)2)So ua Ehrenzweig2 II/1, 309; Gschnitzer in Klang2 VI 392; Wahle in Klang2 IV/2, 64; OGH GlUNF 5929; SZ 44/164 = HS 8291; vgl auch HS 6312; anders OGH SZ 5/94, wo eine Schadensteilung nach § 1304 wegen Mitverschuldens des säumigen Gläubigers vertreten wird; dazu Koziol–Welser4 I (1976) 199. Gegen eine Haftungsmilderung Hasenöhrl2 II 362 f und FN 65; Reischauer (unten FN 3)., daß der Schuldner nur mehr für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Verpflichtungen, insbesondere seiner Verwahrungspflicht hafte, und daher auch bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Leistungsobjekts den Anspruch auf das Entgelt behält2a)2a)So ausdrücklich Pisko–Gschnitzer in Klang2 VI 548; vgl auch Larenz12 I 325.. Dieser Auffassung ist aber Bydlinski3)3)In Klang2 IV/2, 348 f; wie bisher aber Koziol–Welser5 I 208. Noch weitergehend demnächst Reischauer in Rummel, Kommentar § 1419 Rdnr 9, der mit guten Gründen eine Haftungsbeschränkung überhaupt ablehnt. Ähnlich wie Bydlinski nunmehr für die strengrechtlichen Klagen des römischen Rechts (vgl Marcell. D. 46,3,72pr.) Kaser, „Perpetuari obligationem“, SD 46 (1980) 87 ff, 99 f. insofern entgegengetreten, als er zwischen der Schadenersatzpflicht und dem Übergang der Preisgefahr auf den säumigen Gläubiger differenziert. Bydlinski anerkennt zwar einen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wonach der Schuldner ab dem Verzug des Gläubigers für Schäden, die dem Gläubiger durch unzureichende Verwahrung erwachsen, nur noch bei grobem Verschulden, nicht aber auch bei leichter Fahrlässigkeit hafte. Dagegen solle aber die Preisgefahr den Gläubiger nur bei zufälligen Verschlechterungen des Leistungsobjekts treffen, so daß etwa der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Zerstörung des Kaufobjektes zwar nicht schadenersatzpflichtig wird, wohl aber den Kaufpreisanspruch einbüßt.

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