§ 131 ASVG
Der Vertragsarzt eines Krankenversicherungsträgers kann auch dann nicht als Wahlarzt tätig werden, wenn dies vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) gewünscht wird.
OLG Wien, 08.06.1979, 35 R 112/79
§ 131 ASVG
Der Vertragsarzt eines Krankenversicherungsträgers kann auch dann nicht als Wahlarzt tätig werden, wenn dies vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) gewünscht wird.
OLG Wien, 08.06.1979, 35 R 112/79