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A. Einleitung
Etwa 44 Mrd S1) hat die soziale Krankenversicherung Österreichs im letzten Jahr für die medizinische Betreuung ihrer Versicherten und Anspruchsberechtigten ausgegeben2). Die rechtlichen Grundlagen dieser Ausgaben finden sich in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen, idR zusammengefaßt unter der Überschrift „Leistungen der Krankenversicherung“. Nur die Geldleistungen3) (Barleistungen) können relativ problemlos an die Leistungsempfänger ausgezahlt werden, für Sachleistungen4) ist es notwendig, Fachleute (Ärzte, Apotheker, Optiker, Orthopädietechniker, Hebammen ua) zu finden, die auf der Basis von Verträgen mit den Versicherungsanstalten5) die versicherten Patienten fachgerecht betreuen (Vertragspartner). Medizinische Betreuung wird von den Versicherungsträgern hauptsächlich über Krankenanstalten6) und „freiberuflich tätige, niedergelassene Vertragsärzte der Krankenversicherungsträger“ (in der Folge kurz „Vertragsärzte“ genannt) angeboten. Rechtliche Grundlage des Vertragsärztewesens und auch der Beziehungen der sozialen Krankenversicherung zu den anderen Vertragspartnern ist der VI. Teil des Allgemeinen SozialversicherungsG (§§ 338 ff7)). Mit den aufgrund seiner Bestimmungen bestehenden Verträgen und der Rechtsprechung zum Vertragspartnerwesen8) soll sich dieser Beitrag beschäftigen.