Art 83 Abs 2 B-VG, Art 118 Abs 2 B-VG, § 29b Abs 4 StVO 1960, § 94d StVO 1960
Die Entscheidung, ob ein Ausweis nach § 29 b Abs 4 StVO 1960 für gehbehinderte Personen auszustellen oder die Ausstellung zu verweigern ist, fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. – Keine Verletzung des gesetzlichen Richters durch das Einschreiten des Magistrates in I. Instanz.