Art 83 Abs 2 B-VG, § 186 BAO, § 311 Abs 2 BAO, § 80 Abs 1 BewertungsG 1955
Hinsichtlich eines Antrages auf Neufestsetzung des Einheitswertes gilt uneingeschränkt § 311 Abs 2 BAO, so daß diesbezüglich kein Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörden II. Instanz in Frage kommt.