A. Berufshaftung und gefahrbehaftete Tätigkeit des Arztes
Die Haftung des Arztes und des Krankenhauses fällt in die Kategorie der Berufshaftung. Diese stellt uns heute durchaus fächerübergreifend vor besondere
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Problematiken. Ich möchte hier nur wenige ansprechen: Haftung für den berufsmäßigen Sorgfaltsstandard; Haftung für Gehilfen; Haftung für Maschinen; Erwartung einer die normalen Schäden abdeckenden Berufshaftpflichtversicherung. Die Arzthaftung hat darüber hinaus einen eigentypischen Akzent: Die Tätigkeit des Arztes ist gefahrbehaftet oder schadensgeneigt, wie man sagt. Mehr noch, sie ist körperverletzungsgeneigt.