Allein aus der Tatsache, daß das Gesetzespaket, das am 1.8.1895 und 27.5.1896 die kaiserliche Sanktion erhielt1), wegen seiner bahnbrechenden, weitgehend aus einem Guß gestalteten Konzeption, der aus berufenem Mund attestierten „Sozialtauglichkeit“2) und der sich nach dem Inkrafttreten erwiesenen Praktikabilität nationale und internationale Anerkennung, häufig sogar Nachahmung erfuhr3) und sprichwörtlich-launig sogar für würdig befunden wurde, als zusammen mit der österreichischen Virginia und dem österreichischen Gendarmen als einzigartig auf der Welt dazustehen4), folgt keineswegs das Dogma des „noli me tangere“ für die geltenden Zivilverfahrensgesetze. Ursprüngliche Mißgriffe, lediglich durch das 1898 abgelöste Verfahrensrecht notwendig gewesene, heute aber gegenstandslos oder sogar hinderlich gewordene Normen, aber auch Fehlentwicklungen in der Handhabung der Gesetze und schließlich aus der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Umwelt neu entstandene Anforderungen an ein Verfahrensrecht legitimieren und zwingen sogar den Gesetzgeber, auch „Denkmäler“ der Gesetzeskunst einer Adaptierung zuzuführen. Lange angekündigt5), veröffentlichte nunmehr die Bundesregierung eine umfangreiche RV eines BG, mit dem ein Hauptstamm der Zivilverfahrensgesetze, die ZPO, und etliche Nebengesetze umfangreichen Abänderungen unterzogen werden sollen6). Die folgenden Bemerkungen nehmen diese RV zur Grundlage; sie werden schwerpunktmäßig zeigen, daß der Novellenvorschlag unzweifelhafte Verbesserungen, aber auch ebenso unzweifelhafte „schwarze Flecken“ aufweist.