§ 12 StGB, § 15 StGB, § 127 Abs 2 Z 1 StGB, § 164 Abs 1 Z 1 StGB, § 164 Abs 1 Z 2 StGB
Der Diebstahl ist mit der Wegnahme der Sache, dh mit dem Gewahrsamsübergang vollendet; eine nachträgliche Unterstützung des Täters begründet nicht Beteiligung am Diebstahl, sondern Hehlerei. – Für die Sachhehlerei ist Bereicherungsvorsatz nicht erforderlich.