1. Bis heute lebt der größte Teil der österreichischen Verwaltungsorganisation von der historischen Großtat der Verfassungs- und Verwaltungsreform der Jahre 1920/19251), die ihrerseits wiederum das Ergebnis der im europäischen Maßstab höchstqualifizierten Verwaltungsorganisation der Monarchie und ihrer langjährigen Reformbemühungen war. Ein Kernstück dieser neuen Verwaltungsorganisation – die unter anderem die ehemalige „Doppelgeleisigkeit“ von autonomer und staatlicher Verwaltung in den Ländern beseitigte und die „mittelbare Bundesverwaltung“ schuf2) – ist das „Amt der Landesregierung“3): Ein einheitlicher bürokratischer Verwaltungsapparat für die staatsrechtlich, politisch und organisatorisch selbständigen Verwaltungsbereiche der Landesverwaltung durch die Landesregierung4), durch einzelne Mitglieder der Landesregierung5) und der mittelbaren Bundesverwaltung6). Es scheint, daß erst heute langsam sichtbar wird, welcher organisatorische Weitblick und welches Maß an noch ungenützten Chancen der Verwaltungsreform und Verwaltungsvereinfachung in diesem originellen Konzept einer bundesstaatlichen Einheitsbehörde stecken7). Freilich bedarf eine solche Erkenntnis zuallererst der theoretischen Gewißheit über die wesentlichen rechtlichen Elemente dieser praktisch sehr vielfältig gestalteten und gestaltbaren Organisationsform, die den Ländern – anders als das Bundesministerium dem Bund8) – fast zur Gänze durch den Bundesverfassungsgesetzgeber vorgeschrieben werden9). Es soll im folgenden aufgezeigt werden, daß in der hier behandelten Leitungsfunktion des Landesamtsdirektors wie im Brennpunkt alle charakteristischen verfassungsrechtlichen Organisationsmerkmale des Amtes der Landesregierung gebündelt werden10).