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Der Landesamtsdirektor als „Leiter des inneren Dienstes“ des Amtes der Landesregierung*)*)Die Untersuchung von Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung 22 (1981), konnte nur mehr in Anmerkungen berücksichtigt werden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter PernthalerJBl 1982, 337 Heft 13 und 14 v. 3.7.1982

1. Bis heute lebt der größte Teil der österreichischen Verwaltungsorganisation von der historischen Großtat der Verfassungs- und Verwaltungsreform der Jahre 1920/19251)1)Zur Bedeutung der Bundes-Verfassungsnovelle 1925 für die Verwaltungsorganisation siehe die Hinweise bei Pernthaler, Bundesstaatsreform als Verwaltungsreform, Fröhler-FS (1980) 70 f., die ihrerseits wiederum das Ergebnis der im europäischen Maßstab höchstqualifizierten Verwaltungsorganisation der Monarchie und ihrer langjährigen Reformbemühungen war. Ein Kernstück dieser neuen Verwaltungsorganisation – die unter anderem die ehemalige „Doppelgeleisigkeit“ von autonomer und staatlicher Verwaltung in den Ländern beseitigte und die „mittelbare Bundesverwaltung“ schuf2)2)Art 102 Abs 1 B-VG; Pernthaler, Raumordnung und Verfassungsrecht II (1978) 133 ff; Adamovich–Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht (1980) 265 f; Purtscher, Die Organisationshoheit und der Behördenbegriff in der mittelbaren Bundesverwaltung, JBl 1980, 337 ff. – ist das „Amt der Landesregierung“3)3)BVG 30.7.1925 BGBl 289 betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien; Ermacora, Österreichische Verfassungslehre (1970) 293 ff; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972) 587 ff; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer (1967) 317 ff; Zluwa, Über die Qualität des Amtes der Landesregierung als Behörde, JBl 1972, 178 ff.: Ein einheitlicher bürokratischer Verwaltungsapparat für die staatsrechtlich, politisch und organisatorisch selbständigen Verwaltungsbereiche der Landesverwaltung durch die Landesregierung4)4)Soweit die Landesregierung gem Art 101 Abs 1 B-VG als oberstes Kollegialorgan der Landesverwaltung tätig wird, Koja, Verfassungsrecht 269 ff., durch einzelne Mitglieder der Landesregierung5)5)Soweit diese gem § 3 Abs 1 BVG BGBl 289/1925 in Verbindung mit der Landesverfassung nach dem Ressortsystem als monokratische Spitzenorgane der Landesverwaltung tätig werden (Koja, Verfassungsrecht 288 ff) oder gem Art 103 Abs 2 B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut werden (Purtscher, JBl 1980, 340). und der mittelbaren Bundesverwaltung6)6)Dies wird in Art 106 B-VG und im BVG BGBl 289/1925 ausdrücklich angeordnet und war einer der maßgeblichen Gründe der Schaffung des einheitlichen Organes „Amt der Landesregierung“ bzw „Landesamtsdirektor“; vgl Merkl, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der österreichischen Verwaltung, ZfVerw 1921, 208 ff (229 f); Adamovich, Zur Frage der verfassungsmäßigen Organisation der Landesverwaltung, ZfVerw 1923, 33 ff (46 ff).. Es scheint, daß erst heute langsam sichtbar wird, welcher organisatorische Weitblick und welches Maß an noch ungenützten Chancen der Verwaltungsreform und Verwaltungsvereinfachung in diesem originellen Konzept einer bundesstaatlichen Einheitsbehörde stecken7)7)Die Verwirklichung dieses Konzeptes kam erst unter dem Druck der völkerrechtlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Genfer Sanierungsprogramm der österreichischen Staatsfinanzen (Völkerbundanleihe) zustande; vgl dazu Adamovich, Die Reform der österreichischen Bundesverfassung, ZÖR 5 (1926) 241 (249) und die Hinweise in Anm 6.. Freilich bedarf eine solche Erkenntnis zuallererst der theoretischen Gewißheit über die wesentlichen rechtlichen Elemente dieser praktisch sehr vielfältig gestalteten und gestaltbaren Organisationsform, die den Ländern – anders als das Bundesministerium dem Bund8)8)Vgl die dürftigen Bestimmungen des Art 77 Abs 1 und 2 B-VG und das BundesministerienG 1973 BGBl 389. – fast zur Gänze durch den Bundesverfassungsgesetzgeber vorgeschrieben werden9)9)Darin liegt eine wesentliche Beschneidung der Verfassungsautonomie und Organisationshoheit der Länder, die vom föderalistischen Standpunkt als eine abzubauende „Bevormundung der Länder“ anzusprechen ist; vgl Pernthaler, Das Forderungsprogramm der österreichischen Bundesländer (1980) 31 ff. Sehr bezeichnend für die damalige Geisteshaltung ist die beredte Klage von Adamovich, ZfVerw 1923, 33 ff, daß die Bundesverfassung zwar die Gesetzgebung der Länder in „ziemlich eingehender Weise“ geregelt hat, sich aber hinsichtlich der Landesverwaltung „nur auf die Aufstellung ganz allgemein gehaltener Grundzüge beschränkt“ und „über die organisatorische Einrichtung des der Landesregierung beizustellenden Amtsapparates gar nur die karge Feststellung des Art 106 B-VG enthält“ und alle weiteren Grundsätze innerhalb des in Art 120 angeführten BVG durch die Landesgesetzgebung festgesetzt werden sollen!. Es soll im folgenden aufgezeigt werden, daß in der hier behandelten Leitungsfunktion des Landesamtsdirektors wie im Brennpunkt alle charakteristischen verfassungsrechtlichen Organisationsmerkmale des Amtes der Landesregierung gebündelt werden10)10)Nach dem hier zugrundeliegenden (verfassungsrechtlichen) Organisationsmodell ist daher die zuvor erwähnte „karge Feststellung des Art 106 B-VG“ die entscheidende Verfassungsaussage über die auf den Landesamtsdirektor hin orientierte Gesamtstruktur des Amtes der Landesregierung als eines organisatorisch-einheitlichen, nämlich hierarchisch-bürokratisch gegliederten „Behördenapparats“ nach der Kelsen–Merklschen Theorie der „demokratischen Verwaltung“. Auf diesem verfassungsdogmatischen und verfassungshistorischen Zusammenhang hat (unter Hinweis auf Merkl, Kelsen und Adamovich) zum ersten Mal Zluwa, JBl 1972, 183 in voller Klarheit hingewiesen..

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