Art 2 Abs 2 des 4. Zusatzprotokolls zur MRK, § 6 IPRG
Die Wirksamkeit sog „Fluchthelferverträge“ nach deutschem Recht verstößt nicht gegen den österr ordre public; vielmehr sind solche Verträge auch nach österr Recht voll gültig.
OGH, 29.10.1980, 7 Ob 688/80