vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO

AufsätzeUniv.-Prof. DDr. Hans W. Fasching1)1)Nach einem Vortrag, den der Verfasser am 23.9.1980 in Altmünster im Rahmen des Hochschulkurses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gehalten hat.JBl 1981, 225 Heft 9 und 10 v. 9.5.1981

I. Einleitung

Will jemand einen Anspruch durchsetzen, dann muß er die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Die Beweisbarkeit ist in mindestens gleich großem Ausmaß eine Erfolgsvoraussetzung wie die Anspruchsbegründung. Sowohl die Rechtsordnung selbst als auch die Rechtsuchenden werden besonders betroffen, wenn begründete Ansprüche mangels Beweisbarkeit undurchsetzbar bleiben. Das ist ein ganz allgemeines Problem – bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wurde es aber früher augenfällig als in anderen Bereichen. Daher wurde dort auch eher als anderswo versucht, die aus der schweren Beweisbarkeit von Ansprüchen resultierenden Probleme praktikabel zu lösen2)2)Dazu Moser, Beweiserleichterungen im Haftpflichtrecht, ÖJZ 1967, 589 ff.. Dabei boten sich zwei Wege an: Die materiellrechtliche Norm im weitesten Sinne „beweiserleichternd“ zu gestalten3)3)ZB durch Schaffung einer Rechts- oder Tatsachenvermutung, durch Verschiebung oder Umkehr der Beweislast.; oder den Richter freier zu stellen. Beide Wege wurden und werden gegangen. Prozessual interessiert hier nur der zweite Weg.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!