I. Einleitung
Will jemand einen Anspruch durchsetzen, dann muß er die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Die Beweisbarkeit ist in mindestens gleich großem Ausmaß eine Erfolgsvoraussetzung wie die Anspruchsbegründung. Sowohl die Rechtsordnung selbst als auch die Rechtsuchenden werden besonders betroffen, wenn begründete Ansprüche mangels Beweisbarkeit undurchsetzbar bleiben. Das ist ein ganz allgemeines Problem – bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wurde es aber früher augenfällig als in anderen Bereichen. Daher wurde dort auch eher als anderswo versucht, die aus der schweren Beweisbarkeit von Ansprüchen resultierenden Probleme praktikabel zu lösen2). Dabei boten sich zwei Wege an: Die materiellrechtliche Norm im weitesten Sinne „beweiserleichternd“ zu gestalten3); oder den Richter freier zu stellen. Beide Wege wurden und werden gegangen. Prozessual interessiert hier nur der zweite Weg.