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§§ 127, 11, 557 Abs 1 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 104 Heft 3 und 4 v. 14.2.1981

§ 127 ZPO, § 11 ZPO, § 557 Abs 1 ZPO

Der einheitliche Fristenlauf nach § 127 ZPO gilt nur für materielle, nicht auch für formelle Streitgenossen. – Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen bilden nur eine formelle Streitgenossenschaft.

OGH, 30.04.1980, 1 Ob 585/80

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