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§ 914 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 88 Heft 3 und 4 v. 14.2.1981

§ 914 ABGB

Selbst wenn im Ausgedingevertrag für den Fall von Unstimmigkeiten vorgesehen ist, daß der Berechtigte in der Ausgedingswohnung bleibt, aber statt gemeinschaftlicher Verpflegung Naturalien beziehen soll, so gebührt doch statt dessen eine Geldrente, wenn infolge von Feindseligkeit die Aufrechterhaltung der Hausgemeinschaft mit den Verpflichteten nicht mehr zumutbar ist.

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