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§ 1 AHG; §§ 57 a und 36 lit e KFG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 650 Heft 23 und 24 v. 12.12.1981

§ 1 AHG, § 57a KFG, § 36 lit e KFG

Die vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen ermächtigten („beliehenen“) Vereine und Gewerbetreibenden sind in Vollziehung der Gesetze tätig. Wird die Überprüfung nicht sorgfältig durchgeführt, haftet die Republik Österreich für den daraus entstehenden Schaden.

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