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§ 34 Abs 1 VwGG; § 867 ABGB:

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofGeorg WilhelmJBl 1981, 50 Heft 1 und 2 v. 24.1.1981

§ 34 Abs 1 VwGG, § 867 ABGB

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen juristischer Personen auch des öffentlichen Rechts können Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

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