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§§ 146, 147 Abs 1 Z 1, §§ 166 und 223 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1981, 551 Heft 19 und 20 v. 3.10.1981

§ 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 166 StGB, § 223 StGB

Die Einlösung falscher oder verfälschter Schecks ist, wenn der Kontoinhaber ein naher Angehöriger ist, als im Familienkreis begangen zu beurteilen; auch eine Bestrafung nach § 223 StGB kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

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