§ 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 166 StGB, § 223 StGB
Die Einlösung falscher oder verfälschter Schecks ist, wenn der Kontoinhaber ein naher Angehöriger ist, als im Familienkreis begangen zu beurteilen; auch eine Bestrafung nach § 223 StGB kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.