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§ 1435 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 543 Heft 19 und 20 v. 3.10.1981

§ 1435 ABGB

Erbringt jemand in der dem Empfänger erkennbaren Erwartung einer künftigen Hofübergabe Arbeitsleistungen sowie Geldleistungen für die Errichtung eines Hauses und findet die Hofübergabe nicht statt, weil der Leistende stirbt, so ist sein Erbe zur

Seite 543


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