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§§ 918 und 921 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut KoziolJBl 1981, 537 Heft 19 und 20 v. 3.10.1981

§ 918 ABGB, § 921 ABGB

Werden Aufwendungen eines Vertragsteiles durch den schuldhaften Verzug des anderen sinnlos und muß er die Aufwendungen wiederholen, um die verzögerte Leistung zu erlangen, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Höhe sich nach den frustrierten Aufwendungen richtet.

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