Der Aufsatz von Pfersmann „Der Verwaltungsgerichtshof und die aufschiebende Wirkung, besonders in Bausachen“, ÖJZ 1981, 85, übt Kritik an einer Rspr, die den Kernbereich des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes betrifft, und wird gewiß Anlaß zu neuerlichem Überdenken des Problems sein. Die Kritik zeigt nur einen Teil der Fragen auf, die sich aus dem unglücklichen § 30 Abs 2 VwGG ergeben, und die – hierin hat Pfersmann gewiß recht – dem Gerichtshof viel Zeit und Mühe kosten, die besser an seine Hauptaufgabe, die Inhaltskontrolle von Verwaltungsakten, gewendet werden sollten. Die Meinung des Novellengesetzgebers 1976, die Ersetzung des Wortes „Vollstreckung“ durch „Vollzug“ werde den Rechtsschutz erweitern, und zwar zT iS einer schon bestehenden Rspr, zT iS geäußerter literarischer Kritik, erwies sich zunächst als Illusion. Wie sehr sich der Gerichtshof mit diesen Problemen immer wieder herumschlagen muß, zeigen außer den von Pfersmann zitierten Beschlüssen noch die zum Fragenkreis „Vollzug, unverhältnismäßiger Nachteil“ ergangenen Entscheidungen VwSlgNF 9294 A, 9350 A, 9472 A, 9474 A, 9541 A, ganz zu schweigen von den zahlreichen nichtveröffentlichten Beschlüssen. Zu welchen Rösselsprüngen die Judikatur seit der Novelle kam, zeigen die Beschlüsse v. 18.1.1978, VwSlg 9472 A (verst Sen), v 18.1.1978, VwSlg 9474 A, v 29.10.1980, 1676/80 (verst Sen) und vom 25.2.1981, 2680/80 (verst Sen). Der erstgenannte Beschluß nahm zwar die bereits damals divergierende Rspr in der Frage, ob verfahrensrechtliche oder Formalbescheide (zB Zurückweisung einer Berufung) einem Vollzug zugänglich seien, zur Kenntnis, trug die Frage aber nicht aus, sondern schuf den ganz neuen Rechtssatz, wer den unverhältnismäßigen Nachteil durch Zahlung einer Primärgeldstrafe nicht konkretisiere, habe deshalb auch keinen Anspruch auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe. Der datumsgleiche zweitgenannte Beschluß hielt ausdrücklich an einer Rspr vor der Novelle 1976, nämlich VwSlg 8719 A (verst Sen) fest; in den veröffentlichten Gründen findet sich nichts darüber, warum auch die Novelle daran nichts geändert habe. Der drittgenannte Beschluß2), der allerdings keinen verfahrensrechtlichen Bescheid betraf, kehrte wieder zu jener Rspr zurück, die hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe auch ohne gegebene Antragsbegründung von einem unverhältnismäßigen Vollzugsnachteil ausging und daher – mangels konkreter Begründung – hinsichtlich der Primärgeldstrafe abwies, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe aber stattgab. Schließlich wendete sich der viertgenannte Beschluß wieder – und diesmal mit Erfolg – dem Problem verfahrensrechtlicher Bescheide zu und bejahte deren Vollziehbarkeit. Die Begründung zeigt den wesentlichen Zusammenhang des ganzen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems mit der Vollzugsfrage auf; die Gefahr der Aushöhlung der Rechtsschutzfunktion des Gerichtshofes drohe eben von den Folgen der Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit, dies sowohl iS der Herstellung der dem Bescheid entsprechenden Rechtslage als auch iS der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes verstanden. Die von Pfersmann zitierten Motive zur Novelle 1976 wurden hiebei herangezogen. Vielleicht bietet gerade dieser Beschluß einen „Hebel“ für Pfersmanns kritische Bedenken.