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§§ 81 ff EheG; §§ 229 ff AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 483 Heft 17 und 18 v. 5.9.1981

§ 81 EheG, § 82 EheG, § 83 EheG, § 229 AußStrG, § 230 AußStrG, § 231 AußStrG

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 232 AußStrG gilt nur für Sachentscheidungen, nicht auch für Entscheidungen, die das Verfahren aus formellen Gründen beenden. – Dem Außerstreitrichter ist nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse übertragen,

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