§ 81 EheG, § 82 EheG, § 83 EheG, § 229 AußStrG, § 230 AußStrG, § 231 AußStrG
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 232 AußStrG gilt nur für Sachentscheidungen, nicht auch für Entscheidungen, die das Verfahren aus formellen Gründen beenden. – Dem Außerstreitrichter ist nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse übertragen,