§ 1295 ABGB, § 1319a ABGB
Bei einer Skipiste, die von einem Wald begrenzt wird, kann vom Pistenhalter im allgemeinen kaum verlangt werden, daß er jeden einzelnen Baum absichert. Die Sicherung einer einzelnen Liftstütze, die sich knapp neben dem, lediglich durch die maschinelle Präparierung gekennzeichneten Pistenrand befindet, ist dem Pistenhalter jedoch durchaus zuzumuten.