§ 523 ABGB, § 287 ABGB, § 288 ABGB
Die Eigentumsfreiheitsklage versagt gegen Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauches. – Auch die Umgestaltung einer im Gemeingebrauch stehenden Sache ist zulässig, wenn sie im Interesse des Gemeingebrauchs vorgenommen wird und weder zu einer unzulässigen Ausweitung desselben führt noch die verbleibenden Rechte des Grundeigentümers beeinträchtigt.