§ 36 ABGB, § 35 Abs 1 IPRG
Schlüssige Rechtswahl liegt dann vor, wenn nach den Kriterien des § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, daß die Parteien die Anwendung eines bestimmten Rechts beabsichtigt haben. Es genügt aber auch eine „vermutete Rechtswahl“, bei der die Parteien eine Rechtswahlvereinbarung nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar vorgeschwebt ist.