vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 ABGB; § 35 Abs 1 IPRG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteMichael SchwimannJBl 1981, 368 Heft 13 und 14 v. 4.7.1981

§ 36 ABGB, § 35 Abs 1 IPRG

Schlüssige Rechtswahl liegt dann vor, wenn nach den Kriterien des § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, daß die Parteien die Anwendung eines bestimmten Rechts beabsichtigt haben. Es genügt aber auch eine „vermutete Rechtswahl“, bei der die Parteien eine Rechtswahlvereinbarung nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar vorgeschwebt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!