1. Ein charakteristisches Merkmal des typischen Bierbezugsvertrages ist die dem Gastwirt auferlegte ausschließliche Bezugsbindung, die von der Brauerei durch Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zurverfügung-Stellen von Leihinventar uä gesondert honoriert wird. Danach ist der Wirt allerdings nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge Bieres zu beziehen (obgleich ein Mindestbezug innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer meist zur Geschäftsgrundlage für diese oder besondere Zuwendungen gemacht ist); was er aber an Bier braucht, darf er nur von seiner Vertragsbrauerei nehmen. Zwar ist der Bierbezugsvertrag insgesamt ein Kauf-Dauerschuldverhältnis, weil die Brauerei vorweg zur Lieferung auf Abruf verpflichtet ist, also ständig leistungsbereit sein muß. Andererseits ist die jeweilige Teillieferung nicht schon ex ante bestimmt: Dem Wirt ist die wirtschaftliche Entscheidung über den einzelnen Austauschvorgang vorbehalten und die Ausschließlichkeitsbindung an die Brauerei bezweckt dabei, die Entscheidung über den Austausch hinsichtlich der Wahl des Lieferanten zu determinieren. Die Bezugspflicht des Wirtes ist also sehr vergleichbar einer aus Vorvertrag entspringenden Pflicht, Kaufverträge immer nur mit einem bestimmten Partner zu schließen.