§ 10 Abs 2 Z 7 lit d UStG 1972, § 8 RAO, § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit „als Rechtsanwalt“ vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens – einschließlich der Gebäudeverwaltung – gem § 8 RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zählt, unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von 8% USt.