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§ 141 Abs 4 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 272 Heft 9 und 10 v. 10.5.1980

§ 141 Abs 4 StGB

Die gerichtliche Strafbarkeit einer rechtswidrigen Aneignung geringwertiger Bodenerzeugnisse besteht jedenfalls dann, wenn diese aus einem eingefriedeten Garten entzogen werden.1)1)So auch Leukauf–Steininger2, 953; A M jedoch Bertel, Wiener Kommentar RdN 26 zu § 141 StGB.

OGH, 25.09.1979, 11 Os 69/79

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