§ 99 Abs 2 ASVG
Ist der Anspruchsberechtigte unbekannten Aufenthalts, kann ihm die Leistung bis zur Bekanntgabe seiner Anschrift nach § 99 Abs 2 ASVG entzogen werden, wobei die Zustellung des entsprechenden Bescheides an den Abwesenheitskurator genügt.
OLG Wien, 22.02.1979, 35 R 11/79