§ 298 Abs 1 StGB
Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 298 Abs 1 StGB ist auch dann vorgetäuscht, wenn statt der wirklich stattgefundenen Straftat eine vom Geschehensablauf in allen wesentlichen Belangen (Person des Täters, Schuldform udgl) völlig verschiedene angegeben wird.