§ 28 StGB, § 6 Abs 1 SuchtGG
Der Erfolg, daß durch die Tat in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, braucht nicht durch eine Tathandlung, sondern kann auch durch eine Folge von Einzelhandlungen bewirkt werden.
OGH, 12.06.1979, 9 Os 74/78