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§ 1486 Z 1, §§ 1478 und 1014 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 149 Heft 5 und 6 v. 15.3.1980

§ 1486 Z 1 ABGB, § 1478 ABGB, § 1014 ABGB

Sowohl Honoraransprüche wie Aufwandersatzansprüche eines Hausverwalters verjähren in drei Jahren. – Für den Beginn der Verjährung ist das Ende des vereinbarten oder durch die Verkehrsübung bestimmten Abrechnungszeitraumes maßgebend.

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