A. Problemstellung
Zwischen einem Gläubiger und seinem Schuldner wird häufig ein Verbot der Abtretung des Forderungsrechtes vereinbart. Der Anstoß zu einem pactum de non cedendo geht typischerweise vom Schuldner aus, der einen Gläubigerwechsel vermeiden will. Für den Gläubiger gibt es keinerlei Gründe, ein Zessionsverbot anzustreben, da dieses nur seine Verfügungsfreiheit einschränkt.