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§§ 35a ff VersVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 100 Heft 3 und 4 v. 16.2.1980

§ 35a VersVG, § 35b VersVG, § 35c VersVG

Dient die Vinkulierung eines Versicherungsvertrages der Sicherung der Forderung eines Dritten, so können der Vinkulierung widersprechende Vereinbarungen die Rechte des Dritten nicht schmälern; diese Vereinbarungen sind jedoch inter partes wirksam. Die Versicherung kann sich daher nach (intern wirksamer) Vertragsauflösung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht auf die mangelnde Zustimmung des Dritten berufen.

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