§ 35a VersVG, § 35b VersVG, § 35c VersVG
Dient die Vinkulierung eines Versicherungsvertrages der Sicherung der Forderung eines Dritten, so können der Vinkulierung widersprechende Vereinbarungen die Rechte des Dritten nicht schmälern; diese Vereinbarungen sind jedoch inter partes wirksam. Die Versicherung kann sich daher nach (intern wirksamer) Vertragsauflösung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht auf die mangelnde Zustimmung des Dritten berufen.