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§§ 367 f ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 589 Heft 21 und 22 v. 8.11.1980

§ 367 ABGB, § 368 ABGB

Auch bei Erwerb in öffentlicher Versteigerung bedarf es des guten Glaubens des Erwerbers. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. – Wenn der Verpflichtete in der Versteigerung behauptet, daß die Sache nicht ihm gehört, so schließt schon diese Behauptung den guten Glauben des Bieters aus. Es ist nicht erforderlich, daß der Verpflichtete das Fremdeigentum belegen kann1)1)Vgl die Besprechung dieser E durch Reidinger, Gutgläubiger Mobiliarerwerb in öffentlicher Versteigerung, in diesem Heft der JBl 1980, 579..

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