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§§ 88 Abs 2, 374, 402 EO; § 95 GBG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 44 Heft 1 und 2 v. 19.1.1980

§ 88 Abs 2 EO, § 374 EO, § 402 EO, § 95 GBG

Bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung richtet sich die Bewilligung und der Vollzug einer Pfandrechtsvormerkung nach den Bestimmungen des GBG; der mangelnde Nachweis der Bevollmächtigung des im Rekursverfahren einschreitenden RA ist ein Formgebrechen, das hier nicht durch einen Verbesserungsauftrag behoben werden kann, sondern zur Zurückweisung des Rekurses führt.

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