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Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentengeschäft1)1)Die folgende Untersuchung ist im wesentlichen die Von Univ.-Vorwegnahme eines Beitrages des Verfassers zu dem später im Orac-Verlag erscheinenden Sammelwerk: Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1980).

AufsätzeUniv.- Prof. Dr. Rudolf WelseJBl 1980, 1 Heft 1 und 2 v. 19.1.1980

A. Der Begriff des Konsumentengeschäftes

Die Vorschriften des I. Hauptstückes des KSchG2)2)Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl 1979/140.
Die literarische Behandlung dieses Gesetzes hat erst begonnen. Mit der neuen Rechtslage befassen sich aber bereits Welser, Das Konsumentenschutzgesetz, Eine Einführung in das neue Recht, Wirtschaftsberichte der CA-BV 1979, 2, 1; derselbe, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz, JBl 1979, 449; Meinhardt, Mehr Rechte des Verbrauchers beim Verbrauchergeschäft, Verkehrsjurist des ARBÖ 1979, 43/44, 17 ff; Feitzinger, Verfahrensvorschriften im Konsumentenschutzgesetz, Verkehrsjurist 1979, 43/44, 23 ff; Fenyves, Die Auswirkungen des Konsumentenschutzgesetzes auf das Recht der Vertragsversicherung, VersRdSch 1979, 336 ff; Schuhmacher, Kfz-Leasing und KonsumentenschutzG, ZVR 1979, 289. Zur Frage des Einflusses des KSchG auf das Vollmachtsrecht des Anwalts siehe das in FN 97 angeführte umfangreiche Schrifttum. Eine kurze Gesamtdarstellung des KSchG findet sich bei Koziol-Welser5 I 387 ff, eine Kommentierung bei Kosesnik-Wehrle, Das Konsumentenschutzgesetz (1979). Weitgehend auch für die gesetzgewordene Fassung heranziehbar sind Krejci-Schilcher-Steininger, Konsumentenschutzgesetz ABGB und Verfahrensrecht (1978) und Doralt-Koziol, Stellungnahme zum Ministerialentwurf des Konsumentenschutzgesetzes (1979); ferner Feitzinger, Die „Verbandsklage“, ÖJZ 1977, 477. Zur literarischen Auseinandersetzung mit dem Konsumentenschutz und den Vorarbeiten zum Gesetz vgl außerdem Kramer-Mayrhofer, Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht (1977); weitere Angaben bei Welser, JBl 1979, FN 2, und Koziol-Welser5 I 387; außerdem Lorenz-Liburnau, Konsumentenschutz und Vertragsversicherung, VersRdSch 1978, 33, und Meinhart, Konsumentenrecht als Element der Chancengleichheit, in: Mock-Schambeck (Hrsg), Verantwortung in Staat und Gesellschaft, 475 ff.
tragen der Tatsache Rechnung, daß im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinandertreffen; sie wollen die daraus für den schwächeren Partner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. Unser Privatrecht gewährt zwar jedem die Möglichkeit, das von ihm angestrebte Rechtsgeschäft frei zu gestalten – jeder hat in abstracto dieselbe „Privatautonomie“ –, doch gibt es Hindernisse tatsächlicher Natur für den gleichwertigen Einsatz dieses Instruments durch die Vertragsteile. Die Parteien sind nicht immer in derselben Weise in der Vertragsgestaltung frei3)3)Vgl dazu bloß beispielsweise: Krejci, in: Konsumentenschutzgesetz 9 ff; Kramer, in: Konsumentenschutz 9 ff; Meinhart, Verkehrsjurist des ARBÖ 1979, 43/44, 17 ff; aber auch die EB (744 BlgNR 14. GP) 12 f, 15 f.. Im täglichen Leben ist der einzelne auf die Leistung des Warenherstellers, Warenanbieters oder Werkunternehmers angewiesen. Dieser ist wirtschaftlich stärker, im Geschäftsverkehr versierter und hat manchmal eine Monopolstellung. Er verschafft sich insbesondere durch ausgeklügelte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verbraucher übersieht, nicht versteht, nicht würdigt oder sonst in Kauf nehmen muß, eine unangemessen günstige Position4)4)Welser, Wirtschaftsberichte 1979/2, 1.. Dieser „Ungleichgewichtslage“ will das KSchG abhelfen. Es umschreibt daher die von solchen Umständen betroffenen Geschäfte und unterstellt sie dem besonderen Konsumentenschutzrecht, dem I. Hauptstück des KSchG. Selbstverständlich bleibt dem Konsumenten darüber hinaus der von anderen Normen, vor allem von den gerade durch das KSchG neu geschaffenen §§ 864 a und 879 Abs 3 ABGB, gewährte Schutz erhalten.

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