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Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Rolf OstheimJBl 1980, 522 Heft 19 und 20 v. 4.10.1980

1. Einleitung

Das Rechtsinstitut der Haftung für culpa in contrahendo (cic), das in der österr Lehre und Rechtsprechung

Seite 522


seit seiner „Entdeckung“1)1)Vgl Dölle, Juristische Entdeckungen, in: Verh 42. DJT 1957 II B 1. durch Rudolph von Jhering2)2)Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen, JherJB 4 (1860) 1. eher ein Schattendasein geführt hat3)3)Vgl dazu die Nachweise bei Frotz, Die rechtsdogmatische Einordnung der Haftung für culpa in contrahendo, Gschnitzer-GS (1968) 163 (166 f) und Welser, Das Verschulden beim Vertragsabschluß im österreichischen bürgerlichen Recht, ÖJZ 1973, 281 FN 5., hat in den letzten Jahren kräftige Lebenszeichen von sich gegeben. Noch im Jahre 1968 konnte Frotz4)4)Gschnitzer-GS 167. mit Recht sagen, daß mit wenigen Ausnahmen von der österr Lehre und Praxis – trotz von Anbeginn vorhandener Grundlagennähe im ABGB selbst – kein nennenswerter Beitrag zur Haftung für cic geleistet worden sei. Als wissenschaftlichen Dank an Franz Gschnitzer für die „Erlösung der cic aus dem Dornröschenschlaf“ hat Frotz der österr Zivilistik empfohlen, die Haftung für cic in Zukunft mit mehr Aufmerksamkeit zu bedenken, wobei er selbst mit gutem Beispiel vorangegangen ist. Kurz darauf ist Welser dieser Aufforderung gefolgt und hat in seiner umfangreichen Arbeit über die „Vertretung ohne Vollmacht“ (1970) erstmals den Problemkreis der Haftung für cic für das österr Recht eingehend untersucht und eine Reihe von Lösungsvorschlägen unterbreitet5)5)Die in FN 3 zitierte Arbeit in ÖJZ 1973, 281 stellt eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse und Lösungsvorschläge dar.. Koziol hat in seinem Haftpflichtrecht die cic in mehrfachen Zusammenhängen6)6)Vgl vor allem Österreichisches Haftpflichtrecht II 62 ff. behandelt. Dasselbe gilt für den Grundriß des bürgerlichen Rechts der beiden genannten Autoren.

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