§ 52 KO, § 54 Abs 2 KO, § 19 Abs 1 UStG, § 16 Abs 2 UStG
Trotz der internen Vereinbarung zwischen Werkbesteller und Unternehmer, daß ersterer die anfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen habe, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. Seine Forderung auf Ersatz der tatsächlich aber von ihm geleisteten Umsatzsteuer kann im Konkurs des Bestellers daher nicht in der II. Klasse geltend gemacht werden.