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Die Regreßansprüche im DHG

AufsätzeDr. Helfried RainerJBl 1980, 469 Heft 17 und 18 v. 6.9.1980

Der OGH1)1)B des OGH 22.11.1977, 4 Ob 149/77 Arb 9654; im gleichen Sinne schon OGH 8.11.1977, 4 Ob 143/77 ZAS 1979, 24 mit Anm von Reischauer; ferner beide Entscheidungen in dRdA 1979, 36 mit Anmerkung von Waas; nach Abgabe des Manuskriptes: JBl 1979, 496 mit Anm von Strasser; zu ZAS 1979, 219 nochmals Reischauer. hat zur Frage der Regreßansprüche nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) entschieden, daß nach den §§ 3 und 4 DHG1a)1a)Paragraphenzahlen ohne näheren Hinweis bedeuten im folgenden Bestimmungen des DHG. derjenige, der den Schaden ohne Einverständnis mit dem anderen Partner aus dem Dienstverhältnis und ohne Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteiles dem Dritten ersetzt hat, keinen Rückersatzanspruch gegen den anderen Partner aus dem Dienstverhältnis hat. Beim Lesen dieser Entscheidung greift man unwillkürlich zum Gesetzestext, um die Argumentation des OGH nachzuprüfen, denn ohne weiteres ist man nicht bereit, dieses Ergebnis zu akzeptieren. Jedenfalls erscheint die Entscheidung im Ergebnis unbefriedigend und nicht sachgerecht, und es bleibt ein Unbehagen, das bei Dittrich2)2)Dittrich, ZVR 1977, 228; diesem folgend Berger, Rechtsfragen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, dRdA 1978, 95. ebenso zum Ausdruck kommt wie bei Spielbüchler3)3)Spielbüchler in Floretta–Spielbüchler, Arbeitsrecht I 104 f.. Mein Unbehagen entspringt nun vor allem dem Umstand, daß sich das Höchstgericht bei seiner Entscheidung weitestgehend von den EB4)4)EB 631 BlgNR 10. GP., und zwar von den darin zu § 3 enthaltenen Ausführungen leiten läßt, obwohl sich die Entscheidung im konkreten Fall auf einen Regreß des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 bezieht. Wie zu zeigen sein wird, geht der OGH dabei von der mE irrigen Auffassung aus, daß die in den EB zu § 3 angestellten Erwägungen auch für die Beurteilung des § 4 zu gelten haben4a)4a)Waas, dRdA 1979, 40, schließt sich dieser Auffassung des OGH ausdrücklich und vollinhaltlich an; siehe dazu noch FN 16..

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