Der OGH1) hat zur Frage der Regreßansprüche nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) entschieden, daß nach den §§ 3 und 4 DHG1a) derjenige, der den Schaden ohne Einverständnis mit dem anderen Partner aus dem Dienstverhältnis und ohne Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteiles dem Dritten ersetzt hat, keinen Rückersatzanspruch gegen den anderen Partner aus dem Dienstverhältnis hat. Beim Lesen dieser Entscheidung greift man unwillkürlich zum Gesetzestext, um die Argumentation des OGH nachzuprüfen, denn ohne weiteres ist man nicht bereit, dieses Ergebnis zu akzeptieren. Jedenfalls erscheint die Entscheidung im Ergebnis unbefriedigend und nicht sachgerecht, und es bleibt ein Unbehagen, das bei Dittrich2) ebenso zum Ausdruck kommt wie bei Spielbüchler3). Mein Unbehagen entspringt nun vor allem dem Umstand, daß sich das Höchstgericht bei seiner Entscheidung weitestgehend von den EB4), und zwar von den darin zu § 3 enthaltenen Ausführungen leiten läßt, obwohl sich die Entscheidung im konkreten Fall auf einen Regreß des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 bezieht. Wie zu zeigen sein wird, geht der OGH dabei von der mE irrigen Auffassung aus, daß die in den EB zu § 3 angestellten Erwägungen auch für die Beurteilung des § 4 zu gelten haben4a).