§ 56 Abs 2 FinStrG
Im Anwendungsbereich des FinStrG tritt durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist und darauf ergehende abweisende Entscheidung des FA – anders als im Anwendungsbereich der BAO – keine Hemmung der Berufungsfrist ein.
VwGH, 11.05.1979, 730/79