vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 105 Abs 1, § 142 Abs 1 und § 143 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 384 Heft 13 und 14 v. 5.7.1980

§ 105 Abs 1 StGB, § 142 Abs 1 StGB, § 143 StGB

Der Bankräuber, der auf den intervenierenden Polizeibeamten Schüsse abgibt, um ihn zur Abstandnahme von seinem Einschreiten zu veranlassen, macht sich wegen der Deliktstypizität dieses Teilverhaltens neben dem Raub nicht auch der Nötigung schuldig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!