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§§ 24 und 27 Abs 1 IPRG; § 14 der 4. DVEheG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 313 Heft 11 und 12 v. 7.6.1980

§ 24 IPRG, § 27 Abs 1 IPRG, § 14 4. DVEheG

Das für die Verteilung der elterlichen Gewalt nach Ehescheidung maßgebende Recht ist in Fällen mit Auslandsbeziehung nach § 27 Abs 1 (richtig: § 24) IPRG zu bestimmen; demnach ist an das Personalstatut des Kindes anzuknüpfen. – Die inländische Gerichtsbarkeit für diese Entscheidung beurteilt sich bei ausländischen Kindern nach § 14 der 4. DVEheG.

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